Ungarn hat zugesichert, dass Maja T. eine Haftstrafe in Deutschland absitzen darf. Doch dafür müssen komplizierte Fragen zwischen den beiden Ländern geklärt werden.
Wegen der mutmaßlichen Beteiligung bei Angriffen auf Neonazis in Budapest soll die deutsche nicht-binäre Person Maja T. acht Jahre in Haft. Das hat heute das ein ungarisches Gericht entschieden. Die Anwälte kritisieren den Prozess als rechtstaatlich fragwürdig, der Vater von Maja T. spricht sogar von einem politischen Schauprozess.
Viele rechtsstaatliche Mängel
Rechtsstaatlich fragwürdig war bisher Vieles in dem Fall Maja T. So wollte das Bundesverfassungsgericht die Überstellung von Maja T. von Deutschland nach Ungarn stoppen, doch die Berliner Justiz und die sächsische Polizei schafften in einer Nacht- und Nebelaktion Fakten.
Karlsruhe bestätigte später noch einmal: Maja T. hätte nicht nach Ungarn gebracht werden dürfen. In ungarischen Gefängnissen gebe es immer wieder Diskriminierungen und Gewalt gegen nicht-binäre Personen. Diese Gefahren für wichtige Menschenrechte von Maja T. seien nicht ausreichend geprüft worden. Karlsruhe sprach von einem “tiefgreifenden Grundrechtseingriff” durch die Überstellung nach Ungarn.
Die Anwälte und Angehörigen von Maja T. berichten immer wieder, dass es Maja in der ungarischen Haft schlecht geht. Isolation, Schlafentzug und Videoüberwachung habe es gegeben. Maja T. habe sich in der Anfangszeit der Haft täglich vor den Wärtern nackt ausziehen müssen. 40 Tage war Maja T. im Hungerstreik, um eine Verbesserung der Haftbedingungen zu erreichen – jedoch erfolglos.
Auch im Strafprozess sei es zu Verstößen gegen rechtsstaatliche Grundsätze gekommen. Ein Überwachungsvideo solle beweisen, dass Maja T. bei den Angriffen auf Neonazis beteiligt war. Auf dem Video seien aber nur vermummte Personen und keine Schläge oder ähnliches durch die Person zu sehen, die laut Anklage Maja T. gewesen sein soll. Prozessbeobachter berichten, dass Beweisfragen in den Verhandlungen insgesamt sehr oberflächlich behandelt worden seien.
Strafvollzug in Deutschland möglich
Gegen die Verurteilung zu acht Jahren Haft haben nach der Urteilsverkündung sowohl die Staatsanwaltschaft als auch Maja T. Berufung eingelegt. Bis zum Abschluss des Verfahrens bleibt Maja T. in Ungarn in Haft, entschied das Gericht. Wenn es bei einer Haftstrafe bleibt, kann Maja T. diese in Deutschland absitzen. Das wurde von Ungarn auch so zugesichert.
Das ist bei im Ausland verhängten Strafen grundsätzlich möglich, denn der Zweck der Strafe ist auch die Wiedereingliederung des Täters in die Gesellschaft. Am besten gelingt die Resozialisierung in die Gesellschaft, deren Sprache man versteht und wo man Angehörige hat – also über den Strafvollzug im Heimatland.
Grundsätzlich käme es bei der Vollstreckung in Deutschland auf die Höhe des ausländischen Urteils an. Eine zu hohe ausländische Strafe müsste aber an die deutsche Rechtslage angepasst werden. Dabei kann auch eine Rolle spielen, ob die verurteilte Person im Ausland unter besonders schweren Haftbedingungen gelitten hat, wie das nach Schilderungen von Maja T. der Fall war. Diese Nachteile können angerechnet werden, so dass die Strafe niedriger ausfallen würde, die Maja T. in Deutschland noch absitzen muss.
Viele Unwägbarkeiten
Die rechtlichen Regeln, wie die Strafe in Deutschland genau anzupassen ist und wie die Justizbehörden in Deutschland und Ungarn zusammenarbeiten müssen, sind kompliziert. Der Rechtsanwalt von Maja T., Sven Richwin, meint, dass es bei der “Haftübertragung” von Ungarn nach Deutschland “viele Unwägbarkeiten” gibt, “die leider auch zu Verzögerungen führen können.” Er hat Zweifel an der ungarischen Zusage, dass die Rücküberstellung nach Deutschland nach einem rechtskräftigen Urteil zügig erfolgen würde.
Die ungarische Justiz habe auch in der Vergangenheit Zusagen nicht eingehalten. So sei zum Beispiel dem deutschen Konsulat eine wirksame Kontrolle der Haftbedingungen von Maja T. nicht ermöglicht worden. Das deutsche Konsulat habe keinen Einblick in den “Haftraum und die tatsächlichen Haftumstände von Maja T.” gehabt. Auf Anfrage der ARD-Rechtsredaktion hat das Auswärtige Amt diesen Umstand nicht abgestritten.
Keine guten Aussichten auf Rechtsschutz
Maja T. könnte wegen einer Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren und wegen der unwürdigen Haftbedingungen auch vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrecht klagen. Für eine solche Klage müsste Maja T. wahrscheinlich zuerst in Ungarn durch alle Instanzen gehen und könnte erst danach nach Straßburg ziehen.
Währenddessen müsste Maja T. wohl noch Jahre in Ungarn unter rechtsstaatswidrigen Haftbedingungen im Gefängnis sitzen. Ob eine Klage nur gegen die Haftbedingungen schon jetzt vor dem EGMR möglich ist, wird von den Anwälten erwogen. Auch eine solche Klage würde die Überstellung nach Deutschland nicht beschleunigen.
Wegen der Angriffe auf Neonazis in Budapest hatte Ungarn auch Haftbefehle gegen Beschuldigte in Frankreich und Italien erwirkt. In beiden Ländern hatten Gerichte allerdings die Überstellung nach Ungarn abgelehnt. Im Fall des Aktivisten Gino kam ein Pariser Berufungsgericht zu dem Schluss, dass Gino in Ungarn kein rechtsstaatliches Verfahren bekommen würde. Auch italienische Richterinnen und Richter gehen von einem konkreten Risiko unmenschlicher und erniedrigender Verhältnisse in ungarischen Gefängnissen aus. Sie verhinderten ebenfalls die Auslieferung eines Beschuldigten im sogenannten Budapest-Komplex.
Das deutsche Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen, auf dessen Grundlage Maja T. nach Ungarn überstellt wurde, wird derzeit überarbeitet. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium sieht vor, dass es für die Betroffenen unter Umständen einen besseren Rechtsschutz geben kann, wenn sie an die Justiz anderer Staaten ausgeliefert werden sollen. Eine solche Regelung hätte im Fall von Maja T. wohl zumindest die Blitzauslieferung verhindern können. Wie die neue Regelung aber genau aussehen wird, ist noch offen.


