Hubig legt Vorschlag zur Mietrechtsreform vor

Hubig legt Vorschlag zur Mietrechtsreform vor

Balkone vor einem Wohngebäude in Dresden.


exklusiv

Stand: 08.02.2026 00:01 Uhr

Wie können Mieter besser geschützt werden – etwa vor Kurzzeitverträgen oder teuren, möblierten Wohnungen? Justizministerin Hubig legt dazu jetzt einen ersten Entwurf für eine Gesetzesänderung vor.

Claudia Kornmeier

Bianca Schwarz

900 Euro kalt für 24 Quadratmeter im Erdgeschoss. Drei Stühle, einen Tisch und ein Sofa gibt es dazu. Auf angespannten Wohnungsmärkten sind solche Anzeigen keine Seltenheit. Durch eine spartanische Möblierung versuchen Vermieter, eine höhere Miete zu rechtfertigen und eine etwaige Mietpreisbremse zu umgehen. Oder es werden auf kurze Zeit befristete Mietverträge angeboten. Auch so lässt sich eine Mietpreisbremse umgehen.

Vor beiden Situationen will das Bundesjustizministerium Mieter künftig schützen. Heute soll ein erster Entwurf für eine entsprechende Gesetzesänderung an die Verbände geschickt werden, damit diese Stellung nehmen können. Der Referentenentwurf liegt dem ARD-Hauptstadtstudio vor.

Möblierungszuschlag muss “angemessen” sein

Danach sollen Vermieter auf angespannten Wohnungsmärkten ausweisen müssen, wie viel sie wegen einer Möblierung auf die Miete aufschlagen wollen. Und zwar unaufgefordert und bevor ein Mieter signalisiert, dass er die Wohnung gerne haben möchte.

Machen sie das nicht, sollen Mieter nur so viel zahlen müssen, wie ohne die Möblierung verlangt werden dürfte. Orientieren können sich Mieter beispielsweise am örtlichen Mietspiegel, der in der Regel durchschnittliche Nettokaltmieten nach Baujahr, Wohnungsgröße, Lage und Ausstattung enthält.

Der Zuschlag muss nach dem Entwurf “angemessen” sein. Dafür soll er sich am Anschaffungswert der Einrichtung orientieren und daran, wie abgenutzt diese bereits ist. Für eine vollständig möblierte Wohnung schlägt das Justizministerium eine Pauschale von fünf Prozent der Nettokaltmiete vor.

Beschränkungen für Kurzzeitmietverträge

Vorübergehende Mietverträge sollen künftig nur noch dann von der Mietpreisbremse ausgenommen werden, wenn sie für maximal sechs Monate abgeschlossen werden. Außerdem braucht es für die Befristung einen besonderen Grund auf Seiten des Mieters, etwa berufliche Gründe wie kurzfristige Projekte, Montagearbeiten oder Praktika.

Bei maximal sechs Monaten ist laut Referentenentwurf davon auszugehen, dass ein Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht dauerhaft in die Wohnung verlegen will, somit wäre eine Kurzzeitmiete gerechtfertigt.

Indexmieten und Schonfristzahlung

Bei einem weiteren Vorschlag geht es um sogenannte Indexmieten, die sich an der Inflationsrate orientieren. Für Mieter kann das zur Belastung werden, wenn die Preise stark steigen – wie es etwa zu Beginn des russischen Kriegs gegen die Ukraine der Fall war. Künftig soll die Miete in solchen Fällen um maximal 3,5 Prozent steigen.

Und wer in Verzug mit der Miete geraten ist und dem deshalb die Wohnung gekündigt worden ist, der soll einmalig auch die ordentliche Kündigung abwenden können, indem er die ausstehende Miete zahlt.

Weitere Pläne zum Mietrecht

Bevor die Änderungen Gesetz werden können, müssen sie noch mehrere Schritte durchlaufen: Nach der Verbändeanhörung muss das Kabinett sie beschließen und anschließend der Bundestag. Das Ministerium selbst vermeidet eine Angabe, wann das voraussichtlich der Fall sein könnte.

Die jetzt vorgelegten Vorschläge entsprechen den Ankündigungen aus dem Koalitionsvertrag. Bereits umgesetzt wurde die Verlängerung der Mietpreisbremse um vier Jahre.

Im vergangenen September kam außerdem das erste Mal eine Gruppe aus Vertretern von Mieter- und Vermieterorganisationen sowie aus Justiz, Wissenschaft, Praxis und Kommunen zusammen. Sie sollen sich mit Bußgeldregeln bei Verstößen gegen die Mietpreisbremse und bei Mietwucher beschäftigen. Bis Ende 2026 werden Ergebnisse erwartet.

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