EuGH zu Flugverspätungen: Ursprüngliche Ankunftszeit bei Entschädigung entscheidend

EuGH zu Flugverspätungen: Ursprüngliche Ankunftszeit bei Entschädigung entscheidend

Der Europäische Gerichtshof in Luxemburg

Stand: 30.10.2025 17:06 Uhr

Landet ein Flieger mit Verspätung, kommt es bei Entschädigungsansprüchen auf die ursprünglich geplante Ankunftszeit an – so ein EuGH-Urteil. Eine Airline hatte sich geweigert zu zahlen und sich auf kurzfristige Änderungen berufen.

Von Elena Raddatz, ARD-Rechtsredaktion

Vier Fluggäste hatten einen Flug von München in die Türkei gebucht. Ankunft in der Türkei sollte um 14:20 Uhr Ortszeit sein. Einen Tag vor Abreise ist der Flug von der Airline um eine Stunde nach hinten verschoben worden. Ankunftszeit in der Türkei wäre daher erst um 15.20 Uhr Ortszeit gewesen. Das stand auch auf der neu ausgestellten Buchungsbestätigung.

Die Maschine hob am Reisetag dennoch viel später ab. Auf dem Zielflughafen landete die Maschine um 18.16 Uhr und damit fast vier Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit.

EU-Verordnung sieht Entschädigung von 400 Euro vor

Die Passagiere verlangten von der Airline eine Entschädigung in Höhe von 1.600 Euro gemäß der EU-Fluggastrechteverordnung. Bei einer Verspätung von über drei Stunden und einer Flugstrecke von über 1.500 km sieht diese Regelung eine Ausgleichszahlung von je 400 Euro pro Fluggast vor. Die Fluggesellschaft war aber der Ansicht, dass sich die Verspätung an der einen Tag vor Abreise verschobenen Ankunftszeit zu orientieren hat. Danach läge die Verspätung bei unter drei Stunden und die Fluggäste bekämen keine Entschädigung.

Das zuständige Landgericht Landshut hat den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg (EuGH) vorgelegt. Das deutsche Gericht wollte wissen, ob für die Berechnung der Verspätung die ursprünglich geplante Ankunftszeit zählt oder die nachträglich von der Fluggesellschaft verschobene und auf der neuen Buchungsbestätigung ausgewiesene Landezeit.

EuGH entscheidet im Sinne der Fluggäste

Der EuGH hat am Donnerstag klar pro Fluggäste entschieden: Für eine Berechnung der Verspätung ist immer die ursprünglich bei der Buchung vereinbarte Ankunftszeit maßgeblich. Eine nachträgliche Änderung durch die Fluggesellschaft und die Ausstellung einer neuen Buchungsbestätigung dürfen daran nichts ändern.

Damit will der EuGH die Rechte von Fluggästen stärken und verhindern, dass Airlines durch kurzfristige Änderungen ihre Verpflichtung zur Entschädigung wegen Verspätungen umgehen.

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