EuGH: Airlines müssen bei Flugausfall auch Provision erstatten

EuGH: Airlines müssen bei Flugausfall auch Provision erstatten

Eine Anzeigetafel zeigt gestrichene Flüge am Flughafen Hamburg.

Stand: 15.01.2026 16:09 Uhr

Wieder hat der EuGH die Rechte Reisender gestärkt: Wer seinen ausgefallenen Flug über ein Portal gebucht hat, bekommt auch dessen Vermittlungsgebühr zurück – und zwar von der Fluglinie.

Von Elena Raddatz, ARD-Rechtsredaktion

Mehrere Reisende aus Österreich hatten über das Buchungsportal Opodo Tickets der Fluglinie KLM gekauft. Die Gesamtkosten für den Flug von Wien nach Lima in Peru beliefen sich auf rund 2.050 Euro.

Allerdings wurde der Flug gestrichen. KLM erstattete den Fluggästen rund 1.950 Euro zurück. Die Differenz von knapp 100 Euro resultiert aus einer Vermittlungsgebühr, die Opodo für die Buchung erhoben hatte.

Auch diese Gebühr verlangten die Reisenden von der Fluggesellschaft zurück. KLM machte dagegen geltend, dass sie gar nichts von der Gebühr wussten – schon gar nicht, wie hoch diese gewesen sei.

Vermittlungsgebühren sind Teil des Ticketpreises

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in der Sache jetzt klargestellt: Airlines müssen auch Vermittlungsgebühren zurückzahlen. Unerheblich ist, ob die Fluggesellschaft die genaue Höhe der Gebühr kennt.

Denn Airlines wissen und akzeptieren, dass ein Buchungsportal – wie Opodo – Flugtickets für sie ausstellt. Dass solche Vermittlungsportale eine Gebühr erheben, sollte der Fluggesellschaft bekannt sein. Schließlich seien Vermittlungsgebühren ein unvermeidbarer Bestandteil des Ticketpreises.

Mit dieser Rechtsprechung hat der EuGH erneut die Rechte von Fluggästen gestärkt.

(Az. C-45/24)

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