Weil er an einer Sitzblockade gegen eine Demo teilnahm, wurde ein Mann zu einer Geldstrafe verurteilt. Nun entschied das BVerfG: Auch seine Sitzblockade ist von der Versammlungsfreiheit geschützt – strafbar hat er sich dennoch gemacht.
Singend, mit Kreuzen und Plakaten in der Hand liefen 2015 Abtreibungsgegner durch Freiburg. Dazu hatte die sehr konservative Piusbruderschaft aufgerufen. Der Gegenprotest fand dagegen sitzend und mit Sprechchören statt: Auf der Strecke der Abtreibungsgegner bildeten Menschen, die für das Recht auf Abtreibung waren, eine Sitzblockade und stoppten so die Demonstration für etwa eine halbe Stunde.
Ernesto Aschka war einer von ihnen: “Mir war es sehr wichtig, für ein Recht auf Schwangerschaftsabbrüche einzustehen, für sexuelle Vielfalt, alles wogegen die Piusbruderschaft sich wendet.” Ein deutliches Zeichen setzen, darum ging es ihm.
Geldstrafe fürs Sitzen
Doch das blieb nicht folgenlos. Wegen seiner Teilnahme an der Sitzblockade wurde er vom Amtsgericht Freiburg zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt, also insgesamt 200 Euro. Der Grund: Durch seine Teilnahme an der Sitzblockade habe er die Versammlung der Abtreibungsgegner “grob gestört”. Gemäß § 21 Bundesversammlungsgesetz ist es verboten, erlaubte Versammlungen grob zu stören.
Auch wenn das Strafmaß nur gering war, wollte Aschka die Verurteilung nicht auf sich sitzen lassen und legte Verfassungsbeschwerde ein: “Ich wollte nicht so richtig akzeptieren, für die Teilnahme an einer friedlichen Sitzblockade strafrechtlich verurteilt zu werden.” Ein weiterer Punkt: Den Begriff der “groben Störung” hält er für zu unklar, also nicht bestimmt genug.
Karlsruhe betont Versammlungsfreiheit
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat aber Aschkas Verfassungsbeschwerde abgewiesen. Das Gericht betonte, dass die Versammlungsfreiheit auch in Zeiten der zunehmenden Digitalisierung und der wachsenden Bedeutung Sozialer Medien eine “fundamentale Bedeutung” hat. Und diese Versammlungsfreiheit schützt auch die Sitzblockade, an der sich Aschka beteiligt hat. Denn ihm und den anderen Blockierenden sei es darum gegangen, ihre Meinung kundzutun.
Allerdings hat aus Sicht des Gerichts in der Abwägung das Interesse der Abtreibungsgegner Vorrang. Denn für sie sei es darum gegangen, ihre Versammlung überhaupt durchführen zu können. Das Interesse der anderen am Blockieren dieser Versammlung trete dahinter zurück. Die freie Meinungsäußerung dürfe nicht andere an der Wahrnehmung desselben Rechts behindern.
Grobe Störung auch schon vor Auflösung der Blockade?
Aschka war es auch ein Anliegen, mit seiner Verfassungsbeschwerde dafür zu sorgen, dass der Begriff der “groben Störung” etwas klarer definiert wird. Seiner Meinung nach ist das Gericht darauf nicht ausreichend eingegangen.
Auch sein Anwalt David Werdermann von der Gesellschaft für Freiheitsrechte kritisiert, dass das Gericht bei der “groben Störung” nicht differenziert, ob die Blockade von der Polizei aufgelöst wurde oder nicht. “Das Gericht zieht nicht den Schluss, dass eine Strafbarkeit erst nach der Auflösung der Versammlung in Betracht kommt.” Das könne dazu führen, dass Menschen aus Angst vor Strafverfolgung nicht mehr an Protesten teilnehmen.
Az. 1 BvR 2428/20

