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Alkoholfreies Getränk darf laut EU-Urteil nicht als Gin verkauft werden
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Alkoholfreies Getränk darf laut EU-Urteil nicht als Gin verkauft werden

By Blendy Writer
November 13, 2025 2 Min Read
Comments Off on Alkoholfreies Getränk darf laut EU-Urteil nicht als Gin verkauft werden

Zwei Menschen stoßen mit Longdrinks an.

Stand: 13.11.2025 16:45 Uhr

Wann darf ein Gin als Gin bezeichnet werden? Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht Gin genannt werden darf. Verbraucher müssten vor Verwechslungsgefahr geschützt werden.

Von Robin Mai, ARD-Rechtsredaktion

Geklagt hatte der Verband Sozialer Wettbewerb e. V., der sich für Verbraucherrechte einsetzt. Die Klage richtete sich gegen ein Unternehmen, das ein Getränk unter der Bezeichnung “Virgin Gin Alkoholfrei” zum Verkauf anbot.  Der Verband hielt das für rechtswidrig und argumentierte mit einer EU-Rechtsverordnung, die für Spirituosen gilt und zugleich regelt, welchen Kriterien ein Gin zu entsprechen habe. Dort ist unter anderem geregelt, dass der Mindestalkoholgehalt von Gin 37,5 Prozent betragen muss.

Darüber hinaus, so der Verband, müsse der Verbraucher geschützt werden. Womöglich hätten die Käufer irreführende Vorstellungen von einem alkoholfreien Gin. Seine Klage erhob der Verband vorm Landgericht Potsdam. Da es um EU-Recht geht, legte das Gericht den Fall dem Europäischen Gerichtshof in Luxemburg zur Klärung vor.

EuGH: Wo Gin draufsteht, muss auch Gin drin sein

Der EuGH hat die Ansicht des Verbandes bestätigt. Aus der EU-Verordnung ergebe sich eindeutig, dass Gin nicht als alkoholfreies Getränk angeboten werden dürfe. Es gehe nicht nur darum, dass Gin zu mindestens 37,5 Prozent aus Alkohol bestehen muss. Entscheidend sei auch, dass im EU-Recht der Herstellungsprozess vorgegeben werde. Danach werde Gin durch das Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt.

Genau darüber könne der Verbraucher aber irren, wenn Gin als alkoholfreies Getränk vermarktet werde. Letztlich gehe es auch darum, den Verbraucher vor einer Verwechslungsgefahr zu schützen.

(AZ: C-563/24)

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