Deutschland kann nach Ablauf einer Frist für Asylverfahren zuständig werden, wenn der eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert. Dies stellte der EuGH in Luxemburg in einem Urteil klar.
Für Asylanträge ist vereinfacht gesagt immer das EU-Land zuständig, in dem der Asylsuchende zum ersten Mal europäischen Boden betreten hat. Was aber, wenn ein EU-Land – in diesem Fall Italien – sich weigert, Schutzsuchende zurückzunehmen, für die sie eigentlich zuständig wären? Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) nun geklärt.
Die Richterinnen und Richter in Luxemburg haben entschieden: Wenn das eigentlich zuständige Italien keine Dublin-Rückkehrer aufnimmt, wird nicht automatisch sofort ein anderes EU-Land zuständig. Mitgliedsstaaten können sich nicht durch einseitige Ankündigung ihren Pflichten entziehen, wie der EuGH entschied. Es gilt aber eine Frist von sechs Monaten. Wenn der Asylbewerber nicht rechtzeitig abgeschoben wird, muss er nicht wieder aufgenommen werden.
Im konkreten Fall heißt das: Deutschland kann nach Ablauf der Sechs-Monats-Frist für Asylverfahren zuständig werden, weil der eigentlich verantwortliche Staat die Aufnahme Schutzsuchender verweigert.
Ein Syrer hat geklagt
Hintergrund ist die Klage eines Syrers, der in Deutschland Asyl beantragte. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag ab mit der Begründung, dass Italien zuständig sei. Denn die sogenannte Dublin-Verordnung regelt, dass grundsätzlich der erste EU-Staat, in dem ein Antragsteller registriert wird, das Verfahren führen muss.
Vorgesehen ist, dass Asylsuchende in diesen zuständigen Mitgliedsstaat überstellt werden. Italien weigert sich allerdings meist, Schutzsuchende nach dem Dublin-Abkommen zurückzunehmen. Das mit dem Fall befasste deutsche Verwaltungsgericht wandte sich an den EuGH mit der Frage, ob eine solche Weigerung zur Zuständigkeit Deutschlands führe.
Die Frist ist entscheidend
Der Gerichtshof stellte klar, dass Italien trotz seiner Haltung zunächst zuständig bleibe – das würde sonst das System gefährden. Allerdings wies der Gerichtshof darauf hin, dass Überstellungen nach der Dublin-Verordnung nur innerhalb von grundsätzlich sechs Monaten möglich seien. Danach gehe die Zuständigkeit automatisch wieder auf den anderen Staat, in diesem Fall Deutschland, über. “Dieser Automatismus stellt sicher, dass die betreffende Person einen effektiven Zugang zum Asylverfahren hat”, so der EuGH.
In der Vergangenheit scheiterten die Abschiebungen von Deutschland regelmäßig an dieser Frist. Nach Italien gab es 2025 im Rahmen der Dublin-Regeln nach Angaben der Bundesregierung lediglich eine Überstellung.
Neues Asylsystem
Inzwischen ist die Lage eine andere, denn mit den neuen Regeln des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems (GEAS) ändert sich ab Mitte Juni das Asylsystem. Italien erklärte sich im Dezember nach Angaben des Bundesinnenministeriums dazu bereit, dann wieder Dublin-Rückkehrer aufzunehmen. Für bis Juli registrierte Fälle gelten allerdings die bisherigen Zuständigkeiten.
(Aktenzeichen: C-458/24)
