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Ein Gericht in Schleswig-Holstein hat einen Eilantrag des Portals Nius gegen Ministerpräsident Günther abgelehnt, es ging um Äußerungen bei Markus Lanz. Ein Hintergrund zu den rechtlichen Knackpunkten.
Worum geht es in dem Streit?
Es geht um einen Auftritt von Daniel Günther in der Talkshow von Markus Lanz am 7. Januar 2026. Günther ist Ministerpräsident von Schleswig-Holstein und Landesvorsitzender der CDU. Nius hat sich vor Gericht gegen folgende Aussagen Günthers gewandt:
Wer hat denn dagegen geschossen? Nius und solche Portale … Wir müssen aufwachen und sehen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind.
Die zweite Aussage:
Wenn ich mir Nius-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist … vollkommen faktenfrei.
Nius argumentiert vor Gericht, Günther habe mit diesen Äußerungen gegen seine Neutralitätspflicht als Ministerpräsident und Teil der Landesregierung verstoßen. Das Portal verlangt, die Äußerungen künftig zu unterlassen.
Was hat das Verwaltungsgericht entscheiden?
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat den Eilantrag von Nius auf Unterlassung der Äußerungen abgelehnt. Günther könne das Neutralitätsgebot hier gar nicht verletzt haben, weil er die konkreten Äußerungen nicht als Ministerpräsident gemacht habe, sondern als CDU-Parteipolitiker. Das Gericht begründet dies mit der Situation in einer Talkshow. In der Regel spreche ein Amtsträger dort als Parteipolitiker, solange er sich nicht ausdrücklich auf sein Amt berufe.
Günther hatte an anderer Stelle der Sendung allerdings gesagt: “Ich bin nicht als Bürger hier, ich bin Ministerpräsident des Landes Schleswig-Holstein”. Das führt laut Gericht jedoch zu keinem anderen Ergebnis.
Man müsse die einzelnen Äußerungen in der Sendung getrennt voneinander im jeweiligen Zusammenhang betrachten. Bei den angegriffenen Äußerungen habe sich Günther nicht auf sein Amt berufen, sondern sich an einer allgemeinen medienpolitischen Diskussion beteiligt. Die zentrale Weichenstellung in diesem Fall ist also die Unterscheidung der Rollen CDU-Politiker oder Ministerpräsident – und nicht Bürger oder Ministerpräsident.
Warum die Unterscheidung zwischen Ministerpräsident und CDU-Politiker?
Diese Unterscheidung hat sich das Verwaltungsgericht nicht selbst ausgedacht. Allgemeine Grundsätze dazu ergeben sich aus mehreren Urteilen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG). Darin ging es nicht um negative Äußerungen gegenüber der Presse, sondern über andere Parteien.
In diesen Fällen hat Karlsruhe entscheiden: Aus dem Recht auf Chancengleichheit der Parteien ergibt sich eine Neutralitätspflicht. Regierungsmitglieder dürfen also nicht ihr Amt nutzen, um andere Parteien schlecht zu machen. Dies darf aber auf der anderen Seite nicht dazu führen, dass Politiker mit Regierungsamt gar keinen Wahlkampf mehr machen dürfen. Dann wären sie benachteiligt, nur weil sie ein Amt bekleiden.
Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht folgende Regel aufgestellt: In der Funktion und in der Wahrnehmung des Amtes müssen sich Regierungsmitglieder neutral gegenüber anderen Parteien verhalten. Etwas anderes gilt, wenn sie als Parteipolitiker tätig sind.
Kann sich ein Regierungsmitglied nicht auf die Meinungsfreiheit berufen?
Nein, in dieser Funktion nicht. Denn Grundrechte sind Abwehrrechte gegen den Staat, nicht für den Staat. Trotzdem sind auch Regierungsmitgliedern kritische Äußerungen in gewissen Grenzen erlaubt. So hat das BVerfG zum Beispiel gesagt, dass die Bundesregierung nicht gehindert sei, für die Grundsätze und Werte der Verfassung einzutreten. Im Gegenteil – dazu sei sie sogar verpflichtet.
Wie lässt sich abgrenzen, in welcher Rolle ein Politiker spricht?
Die Unterscheidung zwischen Regierungsmitglied und Parteipolitiker ist nicht immer trennscharf. Einige Situationen lassen sich aber klar bewerten: Die Pressekonferenz des Ministeriums, der offizielle Staatsbesuch, Interviews vor dem offiziellen Logo der Regierung oder auch Äußerungen auf der Homepage eines Ministeriums. Bei all diesen Beispielen ist klar: Hier muss das Regierungsmitglied sich neutral verhalten.
Eindeutige Gegenbeispiele sind der Parteitag oder die Wahlkampfveranstaltung einer Partei. Hier tritt der Politiker als Parteimensch und nicht als Regierungsmitglied auf. Bei vielen anderen Situationen müssen die Gerichte die konkrete Äußerung genau anschauen: Hat der Politiker die Ressourcen des Amtes genutzt? In welcher Funktion wurde er befragt, in welcher Funktion hat er geantwortet? Über Äußerungen in einer Talkshow hat das Bundesverfassungsgericht noch nicht entschieden. Die allgemeinen Grundsätze gelten aber auch hier.
Gelten die Urteile auch für Äußerungen gegenüber einem Newsportal?
In den Urteilen aus Karlsruhe ging es immer um Äußerungen gegenüber anderen Parteien. Das Neutralitätsgebot hat Karlsruhe aus dem Grundsatz der “Chancengleichheit der Parteien” abgeleitet. Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze nun auch auf Äußerungen gegenüber der Presse, also das Grundrecht der Pressefreiheit, übertragen.
Hat das Gericht die Äußerungen von Günther bewertet?
Nein. Das Verwaltungsgericht ist dazu gar nicht gekommen, weil Günther nicht als Regierungsmitglied gesprochen habe. In die inhaltliche Prüfung, ob Günther gegen das Neutralitätsgebot verstoßen hat, ist das Gericht deswegen nicht mehr eingestiegen. Sollte eine höhere Instanz hier zum Beispiel eine amtliche Äußerung bejahen, würde das nicht automatisch bedeuten, dass die Äußerungen rechtswidrig waren. Das Gericht müsste dann prüfen, ob Günther das sagen durfte oder ob er damit zum Beispiel das Grundrecht der Pressefreiheit von Nius verletzt hat.
Kann Nius Rechtsmittel einlegen?
Ja. Nius kann gegen den Eilbeschluss Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. Unabhängig davon läuft die Klage von Nius im sogenannten Hauptsacheverfahren weiter. Möglich ist, dass der Fall am Ende vom Bundesverfassungsgericht entschieden wird.


