Verbraucherschützer fordern strengere Regeln für die Paketabgabe bei Nachbarn und zogen gegen die Deutsche Post vor Gericht. Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage als unbegründet ab.
Eine Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die Deutsche Post DHL wurde vom Oberlandesgericht in Hamm als unbegründet abgewiesen. Dabei beklagte die Verbraucherzentrale, dass die Paketabgabe bei Nachbarn Kunden benachteilige. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe ist zugelassen. Der vzbv erwägt den Schritt.
Die Verbraucherschützer sehen in der Regelung zur Ersatzzustellung zu viel Spielraum und fordern striktere Vorgaben. Stand jetzt dürfen Paketzusteller Sendungen an Nachbarn oder andere Hausbewohner zustellen, wenn “den Umständen nach angenommen werden kann, dass diese zur Annahme berechtigt sind”.
Der vzbv hält es zwar für gut, dass Pakete an Nachbarn zugestellt werden können. Für die Verbraucher müsse aber klar sein, unter welchen Voraussetzungen ihr Paket in der Nachbarschaft zugestellt werden darf. “Wer kommt als Nachbar oder Nachbarin infrage? Auch jemand Unbekanntes drei Straßen weiter?”, heißt es in einem Statement von Ramona Pop, Vorständin des vzbv vom September, als die der vzbv Klage einreichte.
DHL verteidigt bisherige Praxis
DHL hatte die Vorwürfe zurückgewiesen. Viele Kunden würden die Ersatzzustellung schätzen. Das Gericht argumentierte, dass die Klausel bereits eingeschränkt sei. Sendungen mit Identitätsprüfung werden nur direkt beim Empfänger abgegeben. Das gilt auch, wenn der Absender diese Weisung direkt ausgibt und für bestimmte versicherte Sendungen.
Aktenzeichen I-13 UKl 9/25
